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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Egon Haupthoff GmbH & Co. KG

 

Stand 02/2023

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich widersprechen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformeln männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

I. Allgemeines

Die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Kunden. Ergänzende Vereinbarungen des Verkäufers gegenüber Unternehmern gehen diesen Bestimmungen vor, sofern sie von ihnen abweichen.

II. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für den zwischen dem Verkäufer und dem Käufer (Verbraucher) abgeschlossenen Vertrag über die Beschaffung und ggf. Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne erneuten Hinweis.

2. Alle Vereinbarungen die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in dem Kaufvertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt.

3. Abweichende, entgegenstehende Geschäftsbedingungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn diesen schriftlich vom Verkäufer zugestimmt wurde. Somit ist ein Stillschweigen des Verkäufers auf Gegenbedingungen des Käufers nicht als Anerkennung oder Zustimmung anzusehen.

III. Warenbeschaffung

1. Handelsübliche und zumutbare Farb-, Dekor- und Maserabweichungen bleiben vorbehalten uns sind zulässig.

2. Serienmäßig hergestellte Möbel und Waren werden nach Muster oder Abbildung verkauft.

IV. Angebot

1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der Verkäufer diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Bei Zwischenverkauf wird der Verkäufer den Käufer unverzüglich davon in Kenntnis setzen und bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich erstatten.

2. Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten des Verkäufers gehören, bleiben im Eigentum des Verkäufers und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von ihm ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

V. Preise

1. Die Preise des Verkäufers gelten ohne Transportkosten, sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Käufer getroffen wurde. Die Mehrwertsteuer und Verpackungskosten sind in dem Preis enthalten.

2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten zu Kostenerhöhungen oder -senkungen der eigenen Einstandspreise, Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten kommt. Dies wird der Verkäufer auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.

VI. Vertragsschluss

1. Mit der Bestellung der Ware oder sonstiger Leistungen erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.

2. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Ware oder sonstiger Leistung unverzüglich informiert. Sollte der Käufer bereits die Gegenleistung erbracht haben, wir diese unverzüglich erstattet.

3. Sofern der Kunde nicht Verbraucher im Sinne der §474 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist, gelten für alle Bauleistungen die “Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen” (VOB/B) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Die VOB gelten vollständig.

VII. Zahlungsbedingungen

1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.

2. Der Verkäufer ist berechtigt 100% der Auftragssumme vor Anlieferung zu fordern und in Rechnung zu stellen. Hiervon abweichende Regelungen müssen im Kaufvertrag niedergelegt sein.

3. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.

4. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, abgegebener eidesstattlicher Versicherung und Insolvenzantrag, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen. Der Verkäufer ist berechtigt alle offen stehenden, auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

5. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, gesetzlich vorgesehene Fälligkeits- und Verzugszinsen zu berechnen.

6. Grundsätzlich sind Rechnungen nach Erhalt ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig, sofern keine individuellen Zahlungsbedingungen und Fälligkeiten vereinbart sind. Nach Ablauf der Fälligkeit kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Im Zahlungsverzug werden Mahngebühren berechnet.

7. Die Aufrechnung von Gegenansprüchen des Käufers ist nur insoweit zulässig, als diese rechtskräftig festgestellt oder durch den Verkäufer anerkannt sind.

8. Wird ein SEPA-Lastschriftmandat vereinbart, werden wir ermächtigt, Zahlungen vom Konto des Käufers mittels Lastschrift einzuziehen. Der Käufer weist sein Kreditinstitut an, die von uns gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt zum Fälligkeitsdatum. Fällt das Fälligkeitsdatum auf einen Nicht-Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug zum nächsten Bankarbeitstag. Ein Bankarbeitstag vor dem Einzug wird der Käufer über den Einzug informiert werden (Pre-Notification). Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Der Kunde kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Dabei gelten die mit ihrem Geldinstitut vereinbarten Bedingungen. Die fällige Forderung bleibt auch bei einer Rücklastschrift bestehen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurden.

9. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht. Es wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rechnung abgestellt.

VIII. Liefer- und Leistungszeit

1. Für die Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Käufer nach Übergabe der Ware sowohl die Gefahr des zufälligen Untergangs als auch die zufällige Verschlechterung der Kaufsache. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Die anfallenden Mehrkosten durch Lieferortänderung trägt der Käufer.

2. Es gehen sämtliche Frachtkosten für den Transport auf den Käufer über. Verluste oder Beschädigungen beim Transport sind dem Transporteur unverzüglich zu reklamieren und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen.

3. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager beinhaltet Anlieferung ohne Abladen und einer befahrbaren Zufahrtsstraße für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40t. Das Abladen hat sachgemäß und unverzüglich vom Käufer zu erfolgen. Ist Abladen vereinbart, so wird am Fahrzeug abgeladen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Mehrkosten aus fehlender Lieferabnahmebereitschaft und Wartezeiten gehen zu Lasten des Käufers.

4. Mehrwegpaletten werden handelsüblich berechnet. Die Rücknahme von Mehrwegpaletten im ordnungsgemäßen und gebrauchsfähigen Zustand erfolgt unter Abzug von Logistik- und Benutzungsgebühren.

5. Ist der Käufer Unternehmer, sind von uns angegebene Lieferfristen unverbindlich, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen zugesagt haben.

6. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns der Käufer die, für die Lieferung erforderlichen und von ihm beizubringenden, Ausführungsunterlagen und Genehmigungen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt hat.

7. Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten und Betriebsstörungen, sofern die vorgenannten Umstände von uns nicht zu vertreten sind, sowie Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, sowie sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.

8. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen (z.B. Nichtzahlung fälliger und angemahnter Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

9. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

10. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 9 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Verzug geraten ist.

11. Unsere Mitarbeiter sind ausdrücklich berechtigt, Warenlieferungen an der Baustelle des Käufers vorzunehmen, selbst wenn diese nicht besetzt ist.

12. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.

13. Der Verkäufer haftet dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit bleibt bestehen. Dem Verkäufer ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

14. Beruht der von dem Verkäufer zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, es sei denn, der Lieferverzug beruht auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung.

15. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und Tilgung sämtlicher in Zusammenhang mit der Ware noch entstehender Forderungen Eigentum des Verkäufers.

2. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so geht das Eigentum, dem Verhältnis der eingebrachten Ware des Verkäufers nach, an der neuen Sache automatisch auf den Verkäufer über.

3. Sollte der Kunde in Zahlungsverzug geraten, so steht dem Verkäufer das Recht zur Rücknahme der Vorbehaltsware zu, gleichzeitig ist der Kunde zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet.

4. Der Käufer hat den Verkäufer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

5. Weiterhin ist der Kunde verpflichtet dem Verkäufer jegliche Beschädigung oder Vernichtung der Ware mitzuteilen.

6. Verhält sich der Käufer vertragswidrig, insbesondere wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung des Verkäufers nicht nachkommt, kann der Verkäufer nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Ware verlangen. In der Zurücknahme der Ware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In der Pfändung der Ware durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rückerhalt der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Verkäufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

X. Rücktritt

Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, der Verkäufer die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Waren bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer umgehend zu benachrichtigen. Zudem hat der Verkäufer bereits erbrachte Zahlungen des Käufers umgehend zu erstatten.

XI. Warenrücknahme

1. Im Falle des Rücktritts und der Rücknahme der gelieferten Ware, die aufgrund vom Kunden zu vertretener Umstände erfolgt, hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Nutzungsvorteile des Kunden und Wertminderung. Seine Aufwendungen umfassen auch die Kosten für den Transport und die Montage.

2. Verpackungsmaterial kann an den Verkäufer zu Lasten des Kunden zurückgegeben werden. Transport- und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen. Für Mehrwegpaletten, die in tauschfähigem Zu-stand frei Lager zurückgegeben werden, wird der Paletteneinsatz abzgl. einer Benutzungsgebühr gutgeschrieben.

XII. Schadenersatzanspruch

1. Schadenersatzansprüche verjähren gegenüber Unternehmern in einem Jahr und gegenüber Verbrauchern in zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §438 Abs.1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs.1 (Rückgriffsanspruch) und §634 a Abs.1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Sollte den Verkäufer ein grobes Verschulden oder zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Kunden treffen, gilt die vorgenannte Verjährung nicht.

2. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung nicht.

XIII. Haftung

Proben und Muster

Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für die Qualität, die Abmessungen und die Farbe.

Rechtsgeschäft mit Verbrauchern

1. Offensichtliche Sach- oder Rechtsmängel sind dem Verkäufer binnen 7 Tagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen.

2. Im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln kann der Kunde nur Nacherfüllung verlangen.

Haftungsmaßstab

1. Für verursachte Personenschäden haftet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

2. Für sonstige schuldhafte Pflichtverletzungen haftet der Verkäufer nur im Falle grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung, dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer das Handeln eines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss.

3. Eine Haftung für Beratungskosten insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung von Baustoffen wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgt sind.

4. Materialverbrauchsmengen, die von unseren Mitarbeitern ermittelt worden sind bzw. Verbrauchswerte, die aus Unterlagen entnommen werden, sind empfohlene Richtwerte, die nicht als verbindlich angesehen werden können.

XIV. Datenschutz

Die erforderlichen personenbezogenen Daten erheben wir entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Personenbezogene Daten verarbeiten oder nutzen wir nur insoweit der Kunde eingewilligt hat oder eine Rechtsvorschrift es erlaubt. Der Kunde willigt ein, dass wir seine personenbezogenen Daten an Dritte übermitteln dürfen, die wir zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden beauftragen, soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden bzw. zu Abrechnungszwecken erforderlich ist.

XV. Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Egon Haupthoff GmbH & Co. KG für Unternehmer

I. Allgemeines

1. Dieser Zusatz gilt nur für Unternehmer. Er ergänzt die die „allgemeinen Geschäftsbedingungen des Haupthoff Baufachzentrums” und geht diesen, sofern hier abweichende Regelungen getroffen werden, vor.

2. Die Bestimmungen der “allgemeinen Geschäftsbedingungen des Haupthoff Baufachzentrums”, die dem Vertragspartner bekannt sind, gelten darüber hinaus vollumfassend.

II. Ergänzungen zu VII. Zahlungsbedingungen

Zusätzliche Regelungen zu innergemeinschaftlichen Lieferungen. Bei innergemeinschaftlichen Abhollieferungen von Waren durch den Kunden erfolgt die Rechnungsstellung steuerfrei gemäß § 6a UStG i.V.m. § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG, sofern die Ware in das EU-Gemeinschaftsgebiet geliefert wird.

III. Ergänzungen zu IX. Eigentumsvorbehalt

Bei Verträgen mit Unternehmern behält der Verkäufer sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

IV. Ergänzung zu XIII. Haftung

Rechtsgeschäfte mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

1. Kaufmännische Kunden haben alle erkennbaren Mängel, auch Fehlmengen oder Falschlieferungen, Transportschäden dem Verkäufer binnen 7 Tagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung per LKW oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Kunde erforderliche Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.

2. Im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln kann der Kunde nur Nacherfüllung verlangen.

3. Die vorstehenden Bestimmungen für den Rechtsverkehr mit Kaufleuten gelten in gleicher Weise für Rechtsgeschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

V. Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

2. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Haupt-sitzes des Verkäufers zuständig.